mit Wende zum
autoritären Staat (Anfang mit Brüning 1930, Höhepunkt mit v. Papen 1932 )
verband sich Geschichte der NSDAP und dem Untergang der Weimarer Republik, autoritäre Verformung der
Verfassung (Begünstigung durch mangelnde Konsensfähigkeit der
verfassungstreuen Parteien) ging Aufstieg der Nationalsozialismus voraus, ,
keineswegs Abwehr- und Notreaktion auf zunehmende antidemokratische
Massenagitation, schwere ökonomische Krise mit Zunahme der Arbeitslosigkeit,
Krise wurde von Trägern der "Hindenburg-Kabinette" für politische Absichten
genutzt, Weimarer Republik war bereits gescheitert als die NSDAP im September 1930 die politische
Landschaft veränderte, nicht Hitlers Wahlerfolge und Massenarbeitslosigkeit
verursachten Krise, sondern beide Faktoren verstärkten sich wechselseitig,
dadurch Wirkungsentfaltung (erst als Auflösung der Weimarer Republik in Gange
war)
schon bei
Verhandlungen zur Bildung der Präsidialregierung Brüning hinter den Kulissen,
hatten sich Strukturprobleme der "halbparlamentarischen, halbpräsidialen
Regierung" (M. Broszat) abgezeichnet: keine Abhängigkeit von Parteien,
stattdessen von einem als Vertrauten des Reichspräsidenten handelnden Fachmann
zu bilden, sie war aber weiterhin auf Duldung im Reichstag angewiesen, da
dieser noch immer das verfassungsmäßige Recht hatte Notverordnungen des
Reichspräsidenten nach Artikel 48 aufzuheben, dem entgegen war es ein
verführerischer Gedanke, dem die Verfassung zudem nahe legte, Reichstag durch
Vertagung oder Auflösung zu umgehen, Brüning hatte dies bei Vorlage seiner
ersten Notverordnungen im Juni/Juli 1930 ausgenutzt und Reichstag aufgelöst
durch Wahlerfolge
der NSDAP im September 1930 schrumpften Handlungsspielräume der Regierung wie
auch der Parteien, der Weg zur schrittweisen, von konservativ-autoritären
Kreisen aus Politik, Reichswehr, Bürokratie und Großwirtschaft gewollten,
Auflösung der demokratischen Verfassungsordnung, Bildung der Regierung Papen
1932 wurde von von Hindenburg zufrieden angesehen (da kein republikanischer
Minister vertreten), denn Regierung wurde von einstiger nationaler Opposition
gebildet, die meinte sich auf Nationalsozialisten als Fußtruppen stützen zu
können, dies unterschätzte natürlich die revolutionäre Dynamik der
nationalsozialistischen Massenbewegung und diktatorischen Herrschaftsanspruch
ihrer Führer
mit weiteren
Wahlerfolgen der extremen Parteien ging die Bereitschaft einher (vor allem
durch Repräsentanten des neuen Kurses) sich mit Hitlers Massenpartei
einzulassen und diese durch Vorleistungen einzubinden, dann durch Koalitionen
(zunächst nur auf Länderebene) in Machtkonzept einbinden und dadurch zu "zähmen",
durch diese Politik der versuchten "Zähmung" bald nur noch Alternative
zwischen autoritärer Regierung gestützt auf Verfügungen des Reichspräsidenten
über Notverordnungsrecht sowie auch auf Macht der Reichswehr und einer
faschistischen Lösung, d.h. Machtübertragung an Nationalsozialisten, die sich
allenfalls noch in eine Koalitionsregierung unter Hitler einbinden ließen
Stellung des
Reichspräsidenten in der Weimarer Verfassung
Artikel 43
Das Amt des
Reichspräsidenten dauert sieben (7) Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Vor Ablauf der Frist kann der
Reichspräsident auf Antrag des Reichstages durch Volksabstimmung abgesetzt
werden. Der Beschluss des Reichstages erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den
Beschluss ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes
verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als
neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstages zur Folge.
Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des
Reichstages nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 46
Ernennungs- und Entlassungsrecht
Der Reichspräsident
ernennt und entlässt die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch
Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und
Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.
Artikel 47
Oberbefehl
Der Reichspräsident hat
den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reiches.
Artikel 48
Maßnahmen bei Störung von Sicherheit und Ordnung
Wenn ein Land die ihm
nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht
erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht
anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen
Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet
wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht
einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114,
115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil
außer Kraft setzen.
Von allem gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses
Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem
Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages
außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die
Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2
bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des
Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen. [...]