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Die Präsidialkabinette

mit Wende zum autoritären Staat (Anfang mit Brüning 1930, Höhepunkt mit v. Papen 1932 ) verband sich Geschichte der NSDAP und dem Untergang der Weimarer Republik, autoritäre Verformung der Verfassung (Begünstigung durch mangelnde Konsensfähigkeit der verfassungstreuen Parteien) ging Aufstieg der Nationalsozialismus voraus, , keineswegs Abwehr- und Notreaktion auf zunehmende antidemokratische Massenagitation, schwere ökonomische Krise mit Zunahme der Arbeitslosigkeit, Krise wurde von Trägern der "Hindenburg-Kabinette" für politische Absichten genutzt, Weimarer Republik war bereits gescheitert als die NSDAP im September 1930 die politische Landschaft veränderte, nicht Hitlers Wahlerfolge und Massenarbeitslosigkeit verursachten Krise, sondern beide Faktoren verstärkten sich wechselseitig, dadurch Wirkungsentfaltung (erst als Auflösung der Weimarer Republik in Gange war)

schon bei Verhandlungen zur Bildung der Präsidialregierung Brüning hinter den Kulissen, hatten sich Strukturprobleme der "halbparlamentarischen, halbpräsidialen Regierung" (M. Broszat) abgezeichnet: keine Abhängigkeit von Parteien, stattdessen von einem als Vertrauten des Reichspräsidenten handelnden Fachmann zu bilden, sie war aber weiterhin auf Duldung im Reichstag angewiesen, da dieser noch immer das verfassungsmäßige Recht hatte Notverordnungen des Reichspräsidenten nach Artikel 48 aufzuheben, dem entgegen war es ein verführerischer Gedanke, dem die Verfassung zudem nahe legte, Reichstag durch Vertagung oder Auflösung zu umgehen, Brüning hatte dies bei Vorlage seiner ersten Notverordnungen im Juni/Juli 1930 ausgenutzt und Reichstag aufgelöst

durch Wahlerfolge der NSDAP im September 1930 schrumpften Handlungsspielräume der Regierung wie auch der Parteien, der Weg zur schrittweisen, von konservativ-autoritären Kreisen aus Politik, Reichswehr, Bürokratie und Großwirtschaft gewollten, Auflösung der demokratischen Verfassungsordnung, Bildung der Regierung Papen 1932 wurde von von Hindenburg zufrieden angesehen (da kein republikanischer Minister vertreten), denn Regierung wurde von einstiger nationaler Opposition gebildet, die meinte sich auf Nationalsozialisten als Fußtruppen stützen zu können, dies unterschätzte natürlich die revolutionäre Dynamik der nationalsozialistischen Massenbewegung und diktatorischen Herrschaftsanspruch ihrer Führer

mit weiteren Wahlerfolgen der extremen Parteien ging die Bereitschaft einher (vor allem durch Repräsentanten des neuen Kurses) sich mit Hitlers Massenpartei einzulassen und diese durch Vorleistungen einzubinden, dann durch Koalitionen (zunächst nur auf Länderebene) in Machtkonzept einbinden und dadurch zu "zähmen", durch diese Politik der versuchten "Zähmung" bald nur noch Alternative zwischen autoritärer Regierung gestützt auf Verfügungen des Reichspräsidenten über Notverordnungsrecht sowie auch auf Macht der Reichswehr und einer faschistischen Lösung, d.h. Machtübertragung an Nationalsozialisten, die sich allenfalls noch in eine Koalitionsregierung unter Hitler einbinden ließen

 

Stellung des Reichspräsidenten in der Weimarer Verfassung

Artikel 43

Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben (7) Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstages durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluss des Reichstages erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluss ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstages zur Folge.
Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstages nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel 46

Ernennungs- und Entlassungsrecht

Der Reichspräsident ernennt und entlässt die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.

Artikel 47 

Oberbefehl

Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reiches.

Artikel 48

Maßnahmen bei Störung von Sicherheit und Ordnung

Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
Von allem gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen. [...]

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